Unsere Satzung
S A T Z U N G
Des Reitervereins Wilkenburg e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 04.01.1974 gegründete Verein führt den Namen "Reiterverein Wilkenburg e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wilkenburg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Reitsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung reitsportlicher Übungen, Veranstaltungen und Leistungen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft ist möglich als: 1. Aktives Mitglied - Kind bzw. Jugendlicher bis 18 Jahre - Erwachsener 2. Passives Mitglied
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich dem Vorstand einzureichen, der über die Aufnahme entscheidet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet: 1. mit dem Tod des Mitgliedes 2. durch freiwilligen Austritt 3. durch Streichung aus der Mitgliederliste 4. durch Ausschluss aus dem Verein
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages mehr als 3 Monate im Rückstand ist. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschluss beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitglieder zahlen eine einmalige Aufnahmegebühr und monatliche Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Gebühr und Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Gerät ein Mitglied mit der Bezahlung der Beiträge in Rückstand, so ruht während dieser Zeit das Stimmrecht und der Anspruch auf Leistungen des Vereins.
§ 6 Organe des Vereins
(1) der Vorstand
(2) der Beirat
(3) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden , zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, vertreten.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen, 2. Einberufung der Mitgliederversammlung, 3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 4. Aufstellung eines Finanzplanes für jedes Geschäftsjahr, Erstellung eines Jahresberichtes, 5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen, 6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
(2) Der Vorstand soll in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirates einholen.
§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
(1) Die jährlich einzuberufende Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Amtsdauer von zwei Jahren, gerechnet von Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich oder fernmündlich einzuberufen sind. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend sind.
(2) Die Sitzungen sind vom Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter zu leiten. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Über die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken Protokolle zu führen, die vom Sitzungsleiter zu unterschreiben sind. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(3) Ein Vorstandsbeschluss kann ausnahmsweise fernmündlich oder auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.
§ 11 Der Beirat
(1) Der Beirat besteht aus zwei Mitgliedern. Er wird im Abstand von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtsdauer rechnet sich von Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung.
(2) Der Beirat setzt sich wie folgt zusammen: 1. ein Sportwart, 2. ein Jugendwart
(3) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegen- heiten zu beraten. Er unterrichtet sich in geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und trägt diese dem Vorstand vor. (4) Auf Einladung des Vorstandes nimmt der Beirat an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. (5) Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, so kann der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds mit Zustimmung des Vorstandes ein Ersatzmitglied wählen.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im Januar, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied über 18 Jahre eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.
(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl und Abberufung des Mitglieder des Vorstandes und des Beirates, 2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Finanzplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, 3. Beschlussfassung für die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes, 4. Ernennung von Ehrenmitgliedern, 5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines.
(4) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Hierunter fallen insbesondere Wünsche und Anregungen, die die Durchführung des Reitbetriebes betreffen.
(5) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(6) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste zulassen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitglieder- versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
(9) Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit der Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder müssen ihre Zustimmung schriftlich innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklären.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung muss der genaue Wortlaut angegeben werden, sonstige Punkte brauchen nur inhaltlich wiedergegeben zu werden.
(11) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung über die Aufnahme der Anträge in der Tagesordnung abstimmen zu lassen. Zur Annahme eines Antrages ist die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erforderlich oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt der §12 entsprechend. Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur die Punkte zur Verhandlung zugelassen, die Anlass der Einberufung der Versammlung waren.
§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(2) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an den Landessportbund Niedersachsen, der es ausschließlich und unmittelbar für Gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Sonderregelungen für die Mitglieder unter 18 Jahren
Die sich aus der Satzung ergebenen Rechte und Pflichten der Mitglieder werden bei Jugendlichen unter 18Jahren von einem Erziehungsberechtigten wahrgenommen.
§ 16 Sonderregelung für redaktionelle Satzungsänderungen
Abweichend zu § 12 (3) 5. der Satzung kann der Vorstand redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Gesetzgeber oder vom Vereinsregister verlangt werden, ohne förmlichen Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen.
Wilkenburg, den 28. Januar 1997









